Satzung
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Neue Satzung der
„Ruanda Stiftung – Altendiez“
Präambel
Am 22. Juli 1988 wurde zwischen dem damaligen Sektor Birembo (heute Rambura) im Distrikt
Giciye (heute Nyabihu / Ruanda) und der Ortsgemeinde Holzheim eine Partnerschaft begründet,
die 2013 ihr 25-jähriges Jubiläum feiert.
Diese Partnerschaft ist ungemein erfolgreich. Sie wird getragen vom Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger aus Holzheim und Umgebung und ist geprägt vom großen Einsatz des damaligen Ortsbürgermeisters von Holzheim und Ruanda-Beauftragten der Ortsgemeinde Holzheim
auf Lebenszeit, Helmut Weimar.
Mit der Gründung dieser Stiftung möchten wir, die Stifter Inge und Dr. Theo Zwanziger , dazu
beitragen, die Partnerschaft auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen und gleichzeitig
Danke sagen, für das großartige ehrenamtliche Engagement von Helmut Weimar, immer unterstützt von seiner Frau Sigrid und der ganzen Familie.
Herr Helmut Weimar hat sich im März 2020 entschlossen, sein langjähriges Engagement für
Ruanda im Wesentlichen auf seine Tätigkeit als Ruandabeauftragter der Ortsgemeinde Holzheim zu konzentrieren.
Er hat demzufolge seinen Vorsitz in der Stiftung niedergelegt und darum gebeten, der Stiftung
einen anderen Namen zu geben.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Ruanda Stiftung – Altendiez“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Altendiez (Rhein Lahn Kreis).
(4) Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung
gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und der Ausbau der Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Ruanda. Weiterhin soll der Gedanke der Partnerschaft auf andere Institutionen und Träger (Kirche, Sport, Kultur) verbreitet werden.
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(2) Der Stiftungszweck wird vorrangig verwirklicht durch:
a) die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit von örtlichen, regionalen und
überörtlichen Vereinigungen, Institutionen und Organisationen, die sich für die Partnerschaft mit Ruanda engagieren.
b) die Verbreitung des Gedankens der Partnerschaft zwischen Rheinland-Pfalz und Ruanda besonders zwischen Rambura und Holzheim sowie durch eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit zur Verstärkung der Finanzgrundlagen.
c) die Förderung von Projekten in Rambura in Abstimmung mit dem Verein Partnerschaft Rheinland-Pfalz / Ruanda e.V. insbesondere der:
• Völkerverständigung
• Sportförderung (Frauen- und Mädchenfußball)
• soziale Projekte im Bereich Jugend, Familie und Seniorenhilfe (Unterstützung
von Familien, Einzelfallhilfen, Waisen- und Halbwaisenpatenschaften)
• Erziehung, Bildung und Weiterbildung
• öffentlichen Gesundheitspflege und Daseinsvorsorge
d) sonstige Initiativen zur Förderung des Stiftungszwecks
(3) Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stifter und die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem Anfangsvermögen (= unantastbares anfängliches Stiftungsvermögen = anfängliches Grundstockvermögen), dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt sowie
2. Zustiftungen zum Stiftungsvermögen,
3. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
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4. den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).
(2) Das jeweils unantastbare Stiftungsvermögen (= Anfangsvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den
Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(4) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das unantastbare Stiftungsvermögen) sind
zulässig.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten) sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (= Spenden).
(2) Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(4) Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten sollte, die aus besonderem Grunde nicht
zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, sind diese Mittel in
eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hinein zu stellen, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.
(5) Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden
entstehen, dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung über-schreiten, sofern
es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwal-tungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern
die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stif-tung überschreiten sind ihre
Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.
(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
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§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. bis zu fünf Beisitzern
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von 3
Jahren berufen.
(3) Schatzmeister und Beisitzer werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern und Benehmen mit dem Stiftungsrat ebenfalls für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister und die Stellvertreter vertreten; je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der
Satzung und im Rahmen seiner Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung die Zwecke und Aufgaben nach § 2 der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
3. die Erstellung der Jahresrechnung (= Einnahme- / Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes und deren
Vorlage an den Stiftungsrat,
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4. das Einreichen von Jahresrechnung (= Einnahme- / Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb
von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde,
5. die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.
(4) Die Vorbereitung der Beschlüsse und insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, obliegt dem /den Vorsitzenden.
(5) Zur Wahrung repräsentativer Aufgaben kann der Vorstand ein Kuratorium bilden, dass jedoch keine Organstellung hat.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen, oder im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz einberufen. Sitzungen, Video- oder Telefonkonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens fünf
seiner Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind, unter ihnen der Vorsitzende und einer
seiner Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind
und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren, per Email oder in vergleichbarer technischer Weise gefasst werden, wenn nicht mehr
als zwei Mitglieder des Vorstandes widersprechen.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und von dem
Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder kann
durch einstimmigen Beschluss aller Stiftungsratsmitglieder bis auf neun erhöht werden.
(2) Dem ersten Stiftungsrat gehören an:
1. Inge Zwanziger, Lahnblick 19, 65624 Altendiez
2. Dr. Theo Zwanziger, Lahnblick 19, 65624 Altendiez
3. Dieter Litzinger, Oberscheidstr. 7, 65624 Altendiez
4. Konrad Schuler, Heistenbacher Str. 13 B, 65624 Altendiez
5. Frank Zwanziger, Lahnblick 1, 65624 Altendiez
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(3) Die beiden Stifter, Inge und Dr. Theo Zwanziger, gehören dem Stiftungsrat auf Lebenszeit
an. Die Amtszeit der übrigen Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates werden die neuen Mitglieder
durch die Stifter berufen, so lange die Stifter dem Stiftungsrat angehören. Scheidet einer
der Stifter aus dem Stiftungsrat aus, geht dieses Recht auf den verbleibenden Stifter über.
Sofern der verbleibende Stifter aus dem Stiftungsrat ausscheidet, geht dieses Recht auf
Frank Zwanziger über. Sofern auch Frank Zwanziger dem Stiftungsrat nicht mehr angehören sollte, ergänzen sich die Mitglieder des Stiftungsrates durch Kooptation. Die Mitglieder
des Stiftungsrates bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist. Die Wiederbestellung von Stiftungsratsmitgliedern ist möglich.
(5) Scheidet ein berufenes Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, berufen
die Stifter für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied, so lange die Stifter dem Stiftungsrat angehören. Scheidet einer der Stifter aus dem Stiftungsrat aus, geht dieses Recht
auf den verbleibenden Stifter über. Sofern der verbleibende Stifter aus dem Stiftungsrat
ausscheidet, geht dieses Recht auf Frank Zwanziger über. Sofern auch Frank Zwanziger
dem Stiftungsrat nicht mehr angehören sollte, berufen die Mitglieder des Stiftungsrates für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
(6) Ein berufenes Stiftungsratsmitglied kann von den Stiftern aus wichtigem Grunde abberufen
werden. Scheidet einer der Stifter aus dem Stiftungsrat aus, geht dieses Recht auf den
verbleibenden Stifter über. Sofern der verbleibende Stifter aus dem Stiftungsrat ausscheidet, geht dieses Recht auf Frank Zwanziger über. Sofern auch Frank Zwanziger dem Stiftungsrat nicht mehr angehören sollte, können die Mitglieder des Stiftungsrates mit zwei
Drittel Mehrheit ein Mitglied von seinem Amt abberufen. Bei einem derartigen Beschluss
müssen alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sein. Dem Mitglied, das abberufen
werden soll, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) So lange Dr. Theo Zwanziger dem Stiftungsrat angehört, übernimmt er dessen Vorsitz. Ein
stellv. Vorsitzender wird von den Mitgliedern des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit gewählt. Wenn Dr. Theo Zwanziger dem Stiftungsrat nicht mehr angehören sollte, wir der
vorsitzende ebenfalls von den Mitgliedern des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung in fachlichen und gesellschaftlichen Fragen.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter gem. § 7 Abs.
2 der Satzung,
2. Mitwirkung bei der Bestellung des Schatzmeisters und der Beisitzer gem. § 7 Abs. 2
der Satzung,
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3. Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
4. Abgabe von Empfehlungen für die Verwendungen der Stiftungsmittel;
5. die Genehmigung der Jahresrechnung (= Einnahme- / Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
6. Entlastung des Vorstandes
(2) Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Stiftungsrats die Verbindung der Stiftung zu
Partnern und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst, Kultur und dem öffentlichen Leben.
(4) Der Stiftungsrat leistet einen Beitrag für ein positives Erscheinungsbild des Engagements
für Ruanda.
§ 12
Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz ist einzuberufen, wenn
mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen, Video- oder Telefonkonferenzen
des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
bzw. teilnehmend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung des Stiftungsrats, soweit
nicht anders geregelt ist, § 9 (Beschlussfassung des Vorstandes) der Satzung entsprechend.
§ 13
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für Satzungsänderungen nur gegeben,
wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Soweit sie sich auf den Stiftungsrat, seine Aufgaben und Beschlussfassung
(§10-12) beziehen, ist zur Wirksamkeit die Zustimmung des Stiftungsrats mit einfacher
Mehrheit notwendig.
(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Sitzung; Video- oder Telefonkonferenz
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der ihrer gemeinsamen Mitglieder die Änderung des
Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung der
Stiftung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die
Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern,
dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist.
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§ 14
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Ortsgemeinde Holzheim und an die evangelische Kirchengemeinde Flacht mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 15
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland Pfalz geltenden Stiftungsrechts.
